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   BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56   

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https://dejure.org/1959,4076
BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56 (https://dejure.org/1959,4076)
BAG, Entscheidung vom 06.07.1959 - 3 AZR 378/56 (https://dejure.org/1959,4076)
BAG, Entscheidung vom 06. Juli 1959 - 3 AZR 378/56 (https://dejure.org/1959,4076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhegeldregelungen - Gemeindesatzungen - Inhalt der Einzeldienstverträge - Kommunaler Dienst

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 209/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsänderungen im

    Auszug aus BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56
    Da die neue Fassung aber das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, ist sie in der Revisionsinstanz anzuwenden (BAG 2, 226).
  • BAG, 16.12.1954 - 2 AZR 58/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit für Ansprüche aus dem RegelungsG

    Auszug aus BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56
    Das beklagte Land hat die Divergenz auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 1954 (BAG 1, 205) und des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 24. November 1954 (1 Sa 20/53) gestützt.
  • BAG, 30.04.1957 - 3 AZR 118/57

    Gemeindliches Ortsstatut - Ruhegeldregelung - Reichstarifordnung -

    Auszug aus BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56
    Der erkennende Senat hat sich bereits im Urteil vom 30. April 1957 (BAG 4, 168 - AP Nr. 14 zu § 52 Regelungsgesetz mit zustimmender Anmerkung von Rein hardt) zu dem Rechtsgrundsatz bekannt, daß die in einem gemeindlichen Ortsstatut vorgesehene Ruhegeldregelung jeweils Inhalt der einzelnen Dienstverträge geworden ist und auch deshalb über den 1. April 1938 hinaus rechtlichen Bestand gehabt hat.
  • BAG, 18.04.1958 - GS 2/57

    Divergenzrevision - Zulässigkeit der Revision - Feststellung durch Beschluss

    Auszug aus BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56
    Diese Entscheidung ist nach dem Beschluß des Großen Senats vom 18. April 1958 (BAG 6, 65) zwar nicht bindend.
  • BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62

    Gemeinde - Eigenschaft als Arbeitgeber - Rechtsetzungsbefugnis - Regelung von

    Einer besonderen Erklärung dieser Annahme durch M gegenüber uer Beklagten bedurfte es gemäß § 151 BGB.nicht, da bei Behördenbediensteten die Erklärung der Annahme eines sie begünstigenden Angebots des Dienstherrn nicht der Verkehrssitte entspricht (BAG AP Nr. 24 zu § 22 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 24 zu § 52 RegelungsG mit zust. Anm. v. Reinhardt . Die Ruhclohnsatzung von 198 ist deshalb Inhalt des Arbeitsvertrages des M mit der Beklagten geworden. Die Ruhelohnsatzung von 198 ist als vertragliche Rechtsgrundlage auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie nicht mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers erlassen worden ist und der Anlage D zu ADO Nr. 2 zu § 16 ATO nicht entspricht. Die ADO Nr. 2 zu § 16 ATO schreibt zwar vor, daß bei der Regelung der allgemeinen - r< zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die in der Anlage D nicdergelegten Richtlinien anzuwenden sind und daß nur mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers von diesen abgewichen werden darf- Diese Bestimmungen der ADO zu § 16 ATO sind jedoch nicht mehr anzuwendeno Sie sind zusammen mit dem Arbeitsordnungs gesetz in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben(AOGÜ) und dem dazu ergangenen Ergänzungsgesetz vom 17» Februar 1938 (RGBl, I S» 206), durch das Kontrollratsgesetz Nr» 96 mit Wirkung vom Juli 1947, also vor dem Erlaß der Ruhclohnsatzung der Beklagten am 90» April 1948, aufgehoben worden (BAG 10, 247 = AP Nr» 2 zu § 4 TVG Angleichungsrecht: AP Nr» 8 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip)» Selbst wenn man unterstellt, daß die ADO Nr» 2 zu § 16 ATO bei Erlaß der Ruhegcldsatzung der Beklagten am 90» April 1948 noch galt, ist diese Satzung dennoch nicht wegen Fehlens der ministeriellen Genehmigung unwirksam» Denn die fehlende Genehmigung macht eine vertragliche Regelung, die der Genehmigung bedarf, nicht unwirksam, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die Genehmigungspflicht kannte (§ 1 Abs, 2 des Ergänzungsgesetzes vom 17» Februar 1998)» Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverträge, die eine nach § 1 Abs» 1 des Ergänzungsgesetzes genehmigungspflichtige Abweichung enthalten; dazu zählt auch eine in der ATO nicht vorgesehene Versorgungsregelung» Unwirksamkeit könnte also nur in Betracht kommen, wenn M die Genehmigungspflicht gekannt hätte (BAG aaO).
  • BAG, 08.12.1959 - 3 AZR 267/55

    Stadtverwaltung Königsberg - Frühere Angestellte - Befreiung von

    Gegen diese Auffassung bestehen allerdings insofern Bedenken, als eine Unkündbarkeit, die nicht auf einem Tarifvertrag, sondern auf einem Ortsstatut beruhte, zum Bestandteil der Einzelverträge geworden und durch die Neuregelung im Jahre 1938 nicht beseitigt worden wäre (BAG 4, 168; BAG vom 6.7.1959 - 3 AZR 378/56 -).
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